§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Welzheimer Bahn e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Welzheim.

Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts der nach § 2 Denkmalschutzgesetz als Kulturdenkmal geschützten Schienenstrecke nach Welzheim als Eisenbahninfrastruktureinrichtung. Dabei soll die gesamte Schienentrasse nach Welzheim (Bahnhof) sowie alle bahntechnischen Bauten und Anlagen betriebsfähig erhalten bleiben.

 Der Verein will seine Ziele durch aktiven Einsatz auf der Strecke mit ehrenamtlichen Arbeitseinsätzen, durch ideelle Förderung und durch materielle Unterstützung bei Maßnahmen Dritter, die dem Vereinszweck dienen, erreichen.

Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit soll in der Bevölkerung für die Bahnstrecke nach Welzheim als eine der landschaftlich reizvollsten Nebenbahnen Baden-Württembergs und die Heimat- und Kulturgeschichte des Welzheimer Waldes prägende Infrastruktureinrichtung geworben werden.

Die beteiligten Bahnverwaltungen, Zweckverbände, Anliegergemeinden sowie Vereinigungen und Körperschaften gleicher und ähnlicher Zielsetzung sollen bei der Verwirklichung sinnvoller, dem Vereinszweck dienender Maßnahmen an der Strecke unterstützt werden.

 Der Förderverein Welzheimer Bahn e.V. leistet Hilfe insbesondere bei der Beschaffung von Sach- und Geldmitteln für die praktische Umsetzung der Ziele.

 Sollte aus rechtlichen Gründen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Rechtsform einer GmbH gegründet werden, wird die Beteiligung des Fördervereins Welzheimer Bahn e.V. an dieser GmbH als Gesellschafter angestrebt.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung kultureller Zwecke und der Heimatpflege. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 Aktiv tätigen Vereinsmitgliedern bei Arbeiten für den Verein entstehende Aufwendungen werden gegen einen entsprechenden Nachweis erstattet. Näheres regelt eine Reisekosten- und Gebührenordnung.

 Im Falle der Auflösung des Vereins ist bezüglich des Vereinsvermögens nach § 10 dieser Satzung zu verfahren.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.)     Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zielsetzungen und die Satzung des Vereins anerkennen. Die Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die / den Erziehungsberechtigte(n). Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

2.)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt wird nach schriftlicher Erklärung durch das Mitglied selbst sofort wirksam. Beiträge des laufenden Geschäftsjahres verbleiben dem Förderverein und werden nicht zurückgezahlt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird erstmalig von der Gründungsversammlung und danach von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich bis spätestens zum Ende des I. Quartals zu entrichten.
Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
Der Vorstand kann in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung vornehmen.
Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
       die Mitgliederversammlung,
       der Vorstand.

 

 § 7 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

    Wahl des Vorstandes,

    Wahl der Kassenprüfer,

    Grundsatzentscheidungen über die Arbeit des Vereins,

    Verabschiedung eines Haushaltsplans,

    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,

    Entlastung des Vorstandes,

    Festsetzung von Beiträgen,

    Satzungsänderungen,

    Auflösung des Vereins.

2.      Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt wird.

3.      Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vom Vorstand einberufen.

4.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser ebenfalls verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

6.      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vorgeschlagene Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

7.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

8.      Über zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen; nicht abgegebene Stimmen und leere Stimmzettel, sowie Stimmzettel mit Zusätzen sind ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.      Wahlen, Abwahlen, Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt und verschickt und im Tagesordnungsvorschlag gesondert ausgewiesen sein. Anträge zu diesen Punkten von Mitgliedern müssen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass sie ordnungsgemäß verschickt und in den Tagesordnungsvorschlag aufgenommen werden können (mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin).

10.    Auf besonderen Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss eine Abstimmung oder Wahl schriftlich und geheim durchgeführt werden.

11.    Über Mitgliederversammlungen wird unter Angabe von Ort, Datum und Zeit der jeweiligen Versammlung ein Beschlussprotokoll angefertigt, in welchem die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben. Vorstandsmitglieder erhalten auf Wunsch eine Kopie der Niederschrift. Jedem Mitglied des Vereins muss auf Wunsch Einsicht in Niederschriften gewährt werden.

 

§ 8 Vorstand

1.      Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)      dem / der Vorsitzenden,
b)      zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c)      dem / der Kassierer/in,
d)      dem / der Schriftführer/in.

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das freie Amt möglichst bald im Zuge einer Nachwahl wieder besetzt. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds dauert bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

4.      Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5.      Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der / die Vorsitzende oder eine/n seiner / ihrer Stellvertreter/innen, vertreten.

6.      Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner inhaltlichen Arbeit fachlich kompetente Beiräte berufen und Arbeitskreise einsetzen. Beiräte und Mitglieder in Arbeitskreisen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

7.      Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit unter Stichentscheidung des Sitzungsleiters entschieden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8  .    Über Vorstandssitzungen wird unter Angabe von Ort, Datum und Zeit der jeweiligen Sitzung ein Beschlussprotokoll angefertigt, in welchem die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
Vorstandsmitglieder erhalten eine Kopie der Niederschrift.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt in jedem zweiten Kalenderjahr zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Diesen ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, das Finanzwesen und die Buchführung zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und die korrekte Buchführung.

Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt innehaben und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1.      Zur Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins entschieden werden soll, sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes schriftlich vom Vorstand einzuladen.
Im Übrigen gelten die in § 8 getroffenen Bestimmungen.

2.      Die Liquidatoren des Vereins sind der Vorsitzende und die beiden Rechnungsprüfer oder drei andere von der Mitgliederversammlung gewählte Liquidatoren.
Die Liquidatoren können die Beschlüsse nur gemeinsam fassen. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt möglichst im Rahmen der Erfüllung der Zwecke des § 2 verwendet.

3.      Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

Welzheim, den 17. März 2000

 

Satzung errichtet durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.3.2000 im Gasthof „Lamm“ in Welzheim